=> Verfahren - Auswahl

Umschulung von der allgemeinen Schule in die Sonderschule

EINLEITUNG

Schüler, die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht ausreichend gefördert werden können, werden gegebenenfalls in eine dem Förderbedarf des Kindes entsprechende Sonderschule umgeschult.

ZUSTAENDIG

die für besuchte Schule zuständige untere Schulaufsichtsbehörde

Untere Schulaufsichtsbehörde ist,

  • wenn sich die besuchte Schule im Bezirk eines Stadtkreises befindet: in der Regel das Staatliche Schulamt bei der Stadtverwaltung
  • wenn sich die besuchte Schule im Bezirk eines Landkreises befindet: das Landratsamt

ABLAUF

Die Schulleitung der jeweiligen Schulart leitet grundsätzlich mit Zustimmung der Eltern oder auf deren Antrag das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (VB) ein. Die untere Schulaufsichtsbehörde (früher: Staatliches Schulamt) beauftragt gegebenenfalls einen Sonderschullehrer mit der Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Gegebenenfalls wird vom Landratsamt oder von der Stadtverwaltung des Stadtkreises (früher: Gesundheitsamt) auch ein ärztlicher Bericht angefordert.

Sobald diese beiden Gutachten vorhanden sind, werden die Eltern zum Fördervorschlag beteiligt und die untere Schulaufsichtsbehörde benachrichtigt die Erziehungsberechtigten schriftlich über das weitere Vorgehen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 82 Schulgesetz (SchG) (Sonderschule, Allgemeines)